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Urteil: Kein automatischer Anspruch auf gleiches Gehalt

Eine Frau fordert das gleiche Gehalt wie ihr männlicher Kollege. Das Gericht spricht ihr zwar mehr Geld zu, aber nicht so viel wie ihr Kollege verdient. Das ist die Begründung.

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Gleichberechtigung im Arbeitsleben: Mann und Frau in Businesskleidung im Büro.

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Stuttgart (dpa/tmn). Reicht ein besser bezahlter Kollege des anderen Geschlechts für einen höheren Gehaltsanspruch? Und haben Beschäftigte Anspruch auf das Gehalt des bestbezahlten Kollegen? Diesen Fragen ging unter anderem das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 14/24) nach.

In dem Verfahren, auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hinweist, verlangte eine weibliche Führungskraft für mehrere Jahre eine höhere Vergütung. Dabei ging es um Grundgehalt, variable und aktienbezogene Vergütungsbestandteile. Die Arbeitnehmerin verwies insbesondere auf einen männlichen Kollegen auf einer vergleichbaren Führungsebene, der deutlich mehr verdiente. Zusätzlich verwies sie auf den Median der männlichen Vergleichsgruppe.

Gericht lehnt Anpassung an höchstes Gehalt ab

Die Klägerin bekam nur teilweise Recht. Das Gericht lehnte die vollständige Anpassung ihrer Vergütung an das Gehalt des besonders gut verdienenden Vergleichskollegen ab. Dem Arbeitgeber gelang es, die höhere Vergütung mit der Struktur der Vergleichsgruppe und der deutlich längeren Tätigkeit des Kollegen zu erklären. Nachgezahlt werden muss die Differenz zwischen ihrer individuellen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe.

Das bedeutet aber nicht, dass ein Paarvergleich mit einem besonders gut verdienenden Kollegen vor Gericht nicht zählt. Im Gegenteil: Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits der Vergleich mit einer einzelnen Person des anderen Geschlechts ausreichen, die für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient. Damit kann eine Vermutung für eine Benachteiligung entstehen. Das entschied zuvor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das bedeutet aber nicht, dass das Vergleichsgehalt automatisch zum neuen Zielgehalt wird. Der Arbeitgeber muss die Entgeltdifferenz zunächst erklären.

Wann Unterschiede zulässig sind

Entgeltunterschiede können zulässig sein, wenn sie auf sachlichen und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Das können etwa Berufserfahrung, spezielle Qualifikationen oder besondere Expertise, Verantwortung oder Leistung sein. Auch mit Marktbedingungen kann der Arbeitgeber argumentieren. Die Kriterien, die für die Vergütung gelten, müssen allerdings nachvollziehbar sein und dürfen nicht erst im Laufe des Rechtsstreits konstruiert worden sein.


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