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Arbeitsunfähigkeit: Was gilt für Minijobber beim eAU-Verfahren?

Die meisten Arbeitnehmer müssen keine Krankschreibung auf Papier mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Was sollten Minijobber dazu wissen?

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erstbescheinigung. Bild: IMAGO / imagebroker / Michael Weber

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Bochum (dpa/tmn). Melden sich Minijobber, die gesetzlich versichert sind, arbeitsunfähig, gilt auch für sie neuerdings in den meisten Fällen: Sie müssen ihrem Arbeitgeber keinen gelben Schein mehr bringen. Darauf weist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hin.

Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dem eAU-Verfahren – rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Minijobber elektronisch bei den Krankenkassen ab. Die Minijobber erhalten wie alle gesetzlich Krankenversicherten vom Arzt also nur noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihre eigenen Unterlagen.

Mit einer Ausnahme: Für Minijobberinnen und Minijobber, die in einem Privathaushalt arbeiten, gilt das neue Verfahren nicht. Sie müssen ihrem Arbeitgeber die vom Arzt ausgehändigte Papier-Bescheinigung nach wie vor vorlegen.

Übrigens: Damit Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer gesetzlich versicherten Minijob-Beschäftigten abrufen können, müssen sie auch deren Krankenkasse kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen. Dies war laut Minijob-Zentrale zuvor nicht zwangsläufig notwendig.

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