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Berufskrankheit: Pflicht zur Jobaufgabe fällt 2021 weg

Ein Leiden als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, ist oft nicht leicht. Von 2021 an wird das in manchen Fällen einfacher.

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Köln (dpa/tmn). Wer eine anerkannte Berufskrankheit hat, erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einigen Berufskrankheiten war diese Anerkennung bislang nur möglich, wenn die Versicherten die gefährdende Tätigkeit dauerhaft unterlassen. Dieser sogenannte Unterlassungszwang entfällt ab 1. Januar 2021, erläutert der TÜV Rheinland.

Insgesamt galt diese Einschränkung für neun Leiden aus der Liste der Berufskrankheiten. Dazu zählten etwa Hauterkrankungen, bestimmte Atemwegserkrankungen, vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Weiterarbeiten trotz Berufskrankheit erlaubt

Beschäftigte müssen künftig die schädigende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind. Die Anerkennung ist wichtig, damit Beschäftigte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können.

Ab 2021 sind Betroffene laut TÜV Rheinland aber verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen, wenn eine Berufskrankheit anerkannt wurde.


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