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Das gilt bei der Auszahlung von Urlaubstagen

Wer ans Eintauschen des Erholungsurlaubs denkt, sollte wissen: Geld für nicht genutzte Urlaubstage gibt es nur in Ausnahmefällen.

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Männerhand übergibt Fächer von Euro-Geldscheinen an Frauenhand. Bild: IMAGO / YAY Images / Micha Klootwijk

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Bremen (dpa/tmn). Geld statt freier Zeit: Wer sich das wünscht, würde sich den Urlaub vielleicht gerne vom Arbeitgeber auszahlen lassen. Doch Urlaubstage dürfen nicht gegen Geld getauscht werden. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin hin.

Urlaub dient laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung. Genommen werden müssen die jeweiligen Urlaubstage daher auch grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr. Eine Übertragung ist gesetzlich bis zum 31. März des Folgejahres möglich, in Absprache mit dem Arbeitgeber auch länger. Bis dahin nicht genommener Resturlaub verfällt, sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor rechtzeitig auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Ausnahmen gibt es aber: Können Beschäftigte den Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss der Urlaub in Geld abgegolten werden. Die Höhe berechnet sich dann nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs.

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