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Genehmigter Urlaub muss angetreten werden

Über der Urlaubsplanung erhitzen sich in Firmen immer wieder die Gemüter. In Zeiten von Corona noch mehr. Das sollten Arbeitnehmer wissen.

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Reisen: Aufblasbarer Globus im Koffer, daneben Beine einer Frau und Wörterbuch. Bild: IMAGO / imagebroker / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Wer darf wann wegfahren und wie lange? Die Urlaubsplanung ist in vielen Betrieben Jahr für Jahr ein Streitthema. In Corona-Zeiten verschärft sich das Problem noch einmal.

Fakt ist: Bereits bewilligten Urlaub müssen Beschäftigte antreten. Es gibt kein Recht, den Urlaub zurückzugeben, etwa, weil eine geplante Auslandsreise pandemiebedingt nicht stattfinden kann.

Rücksicht auf die Belange des Betriebs nehmen

„Zwar ist es nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub unbeeinträchtigt von Corona antreten wollen. Sie müssen aber die Belange des Betriebs berücksichtigen“, sagt Roland Wolf, Experte für Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin.

Die fehlende Reisemöglichkeit ändert nichts am Erholungswert des Urlaubs. „Das Risiko, dass der Urlaub gestört wird, liegt auf Arbeitnehmerseite“, erklärt Daniel Stach von der Verdi Bundesverwaltung.


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