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Habe ich bei Kündigung immer Anspruch auf eine Abfindung?

Muss der Betrieb schließen, hoffen viele Beschäftigte auf eine Abfindung. Aber haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen immer Anspruch darauf?

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Ernstes Gespräch zwischen Kollegen bei einer Sitzung im Büro.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Eine Kündigung vom Arbeitgeber ist für viele ein Worst-Case-Szenario. Aber immerhin können sich Beschäftigte mit dem Gedanken an eine Abfindung trösten. Oder?

Nein. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nicht immer Anspruch auf eine Abfindung", erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Im Grundsatz gilt: Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam und fristgerecht kündigt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abfindung."

Abfindung bei grundloser Kündigung

Es gebe aber durchaus Ausnahmen. So kommt es vor, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin loswerden möchte, es aber keinen Kündigungsgrund gibt. Will der Chef dennoch die Kündigung aussprechen, gibt es diese Option: „In einem solchen Fall einigen sich die Parteien häufig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung."

Eine weitere Ausnahme ist laut Meyer im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen. Dort heißt es: Kündigt ein Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, kann er dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung versprechen, wenn dieser nicht gegen die Kündigung vorgeht. Der Gesetzgeber habe die Regelung eingeführt, um Prozesse zu vermeiden – in der Praxis spiele sie aber keine große Rolle.

Sozialplan sieht meist Abfindungen vor

Auch in Branchen-Tarifverträgen können Regelungen bestimmte Abfindungshöhen bei betriebsbedingten Kündigungen festlegten. Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, gebe es im Falle einer Betriebsschließung einen Sozialplan, erklärt Meyer. Dieser sehe in der Regel Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Und dann haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf.

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