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Haushaltshilfe: Unterstützung für Kranke

Ein Notfall oder eine Krankheit kann dazu führen, dass man den Haushalt allein nicht mehr bewältigen kann. Doch es gibt Hilfe.

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Berlin (dpa/tmn). Wer krank ist und sich nicht um den Haushalt kümmern kann, bekommt Unterstützung. Der Haken dabei: Die Gesetzliche Krankenversicherung muss eine Haushaltshilfe nur für einen begrenzten Zeitraum und nur unter bestimmten Voraussetzungen bezahlen. Manche Kassen leisten aber mehr, als sie per Gesetz müssen - nachfragen und vergleichen lohnt sich. Das geht aus einer Untersuchung der Stiftung Warentest hervor, veröffentlicht in der Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe 12/2019).

Kassen übernehmen die Kosten in vielen Fällen

So zahlen manche Kassen auch bei weniger schweren Krankheiten für eine Haushaltshilfe – und nicht erst dann, wenn jemand in seiner Mobilität stark eingeschränkt ist, nach einer Operation etwa. Eine Haushaltshilfe bei Krankenhausaufenthalt oder Reha-Maßnahme gibt es eigentlich nur, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt – manche Kassen übernehmen die Kosten aber auch bei älteren Kindern. Und teils gibt es die Hilfe auch länger als die vorgeschriebenen vier Wochen.

Wann sich ein Antrag lohnt

Grundregeln und Ablauf sind aber immer gleich: Eine Haushaltshilfe gibt es dann, wenn die versicherte Person, die den Antrag stellt, für den Haushalt verantwortlich ist – und wenn der Partner oder jemand anders im gleichen Haushalt diesen nicht übernehmen kann, ohne dafür Urlaub zu nehmen. Gründe für den Antrag können neben schweren Krankheiten und Krankenhaus-Aufenthalten auch Beschwerden während einer Schwangerschaft oder nach der Geburt sein.

Der Arzt muss die Notwendigkeit bescheinigen

Das Formular für den Antrag auf Haushaltshilfe gibt es bei der Krankenkasse. Der behandelnde Arzt muss die Notwendigkeit aber bescheinigen und begründen – am besten so ausführlich wie möglich. Ist der Antrag genehmigt, müssen sich Kranke in der Regel um nichts mehr kümmern, die Organisation der Haushaltshilfe übernimmt dann die Kasse.


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