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Hubig will Verstöße gegen Mietpreisbremse schärfer ahnden

Nicht nur Rückzahlung, sondern möglicherweise auch ein Bußgeld: Justizministerin Hubig will Vermieter härter treffen, wenn sie sich nicht an die Regeln der Mietpreisbremse halten.

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Fassade eines neuen Wohnhauses in Berlin-Kreuzberg. Bild: IMAGO / Dirk Sattler

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Berlin (dpa). Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Wirksamkeit der Mietpreisbremse verbessern. „Schutzlücken im Mietrecht“ sollten geschlossen werden, sagte Hubig der Funke-Mediengruppe. „Mein Ziel ist, dass wir die Mietpreisbremse wirklich scharf schalten. Wenn derzeit der Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt, muss er nur das zu viel gezahlte Geld dem Mieter zurückerstatten. Das reicht nicht.“ 

Hubig deutete an, was ihr vorschwebt: Eine Expertengruppe befasse sich gerade mit „Bußgeldern für Verstöße gegen die Mietpreisbremse“ und einer „Reform der Regelung bei Mietwucher“, sagte die Ministerin. 

Probleme Kurzzeit-Vermietungen und Möblierung 

Sie vertrat die Ansicht, dass die Mietpreisbremse wirke, das hätten mehrere Untersuchungen gezeigt. „Aber es gibt noch zu viele Möglichkeiten, die Mietpreisbremse auszuhebeln. Das betrifft vor allem die Kurzzeit-Vermietungen und die von möblierten Wohnungen. Mein Gesetzentwurf dazu wird derzeit im Bundestag beraten.“ 

Die Mietpreisbremse sei jedoch kein Allheilmittel. „Es braucht schlicht mehr bezahlbaren Wohnraum“, sagte die Justizministerin. Eine Enteignung großer Wohnungskonzerne, wie sie die Linkspartei in Berlin fordert, lehnte Hubig ab. „Eine Enteignung großer Unternehmen kostet viel und bringt wenig. Wir müssen stattdessen dafür sorgen, dass in neue Wohnungen investiert wird.“

Angst vor Wohnungsverlust 

Der Deutsche Mieterbund hatte Anfang des Monats auf die Angst vieler Mieter vor Wohnungsverlust hingewiesen. Diese schreckten dann auch davor zurück, ihre Rechte geltend zu machen – etwa mit einer Forderung nach Reduzierung der Miete unter Verweis auf die Mietpreisbremse. Sie gilt nur in Regionen, die als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen sind. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Beginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.


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