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Muss ich einer Versetzung zustimmen?

Nicht jeder liebt Veränderung. Manchmal hat der Chef Ideen, die Arbeitnehmer nicht begrüßen. Ein Wechsel vom Innen- in den Außendienst zum Beispiel. Darf er das erzwingen?

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Auseinandersetzung im Büro zwischen Chef und Mitarbeiterin an einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / blickwinkel / imago stock&people

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Köln (dpa/tmn). Plötzlich im Außen- statt im Innendienst? Wenn der Chef eine Versetzung ausspricht, kann das für viele Arbeitnehmer einen Schock bedeuten. Doch kann er eine Versetzung ohne die Zustimmung des Angestellten überhaupt durchsetzen?

„Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nur dann erforderlich, wenn die Versetzung eine Veränderung der Qualität oder des Aufgabenbereiches außerhalb des Arbeitsvertrags beinhaltet“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird die neue Tätigkeit von der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag gedeckt, die Vergütungsklasse bleibt gleich und die neue Rolle ist zumutbar, dann fällt die Versetzung in der Regel in das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er kann sie somit einseitig bestimmen.

Wann ist die Zustimmung erforderlich?

Ist die neue Tätigkeit mit dem bisherigen Vertrag nicht zu vereinbaren, dann ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich und die Versetzung wie eine Vertragsänderung zu behandeln. Das könnte etwa der Fall sein, wenn ein Angestellter, der immer im Innendienst gearbeitet hat, in den Außendienst versetzt wird. Die Tätigkeiten unterscheiden sich unter Umständen so stark, dass der Arbeitgeber das nicht alleine bestimmen dürfte.

Gut zu wissen: Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Betriebsrat diesen immer bei der Entscheidung einbeziehen müssen, sofern eine Versetzung für mehr als vier Wochen vorgesehen oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Die Zustimmung des Betriebsrates ist selbst dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer bereits eingewilligt hat.

Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).


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