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Kurzarbeitergeld: Steuererklärung ist Pflicht

Eigentlich ist Kurzarbeitergeld steuerfrei. Weil es jedoch zum Einkommen hinzugerechnet wird, kann es zu einem höheren Steuersatz führen.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Neustadt a.d. Weinstraße (dpa/tmn). Wer 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss für das vergangene Jahr eine Steuererklärung abgeben. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin. Und: Betroffene müssen sich auf eine Steuernachzahlung einstellen.

Kurzarbeitergeld kann Steuersatz erhöhen

Der Grund: Der Bezug von Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Erhält ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird dieses Geld am Ende des Jahres zur Ermittlung des Steuersatzes auf sein Einkommen hinzugerechnet.

Das eigentlich steuerfreie Kurzarbeitergeld erhöht also den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, werden in der Regel mehr Steuern fällig.

Das kann aber durch Kosten wie beispielsweise Dienst- und Handwerkerleistungen, Vorsorgeaufwendungen oder Spenden abgemildert werden. Denn diese Ausgaben senken die Steuerlast. Das gilt auch für Werbungskosten, dazu gehören zum Beispiel die Fahrtkosten und andere Ausgaben rund um den Beruf.

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