München (tö.) Minijobber und deren Arbeitgeber müssen wegen der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns die Zahl der Arbeitsstunden überprüfen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aufmerksam gemacht. Zum 1. Juli 2021 ist die gesetzliche Lohnuntergrenze von bislang 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde angehoben worden.
Auch Minijobber haben Anspruch auf Mindestlohn. Die mindestens 9,60 Euro brutto gelten dabei sowohl im gewerblichen Bereich, als auch in Privathaushalten. Die Minijob-Zentrale, die zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört, rät nun: Arbeitgeber sollten bei Minijobbern aufpassen, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits vor der Anhebung zum 1. Juli die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 Euro ausschöpften. „Wenn diese Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden sollen, muss die monatliche Arbeitszeit entsprechend reduziert werden“,
Halbe Stunde weniger pro Monat
Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 46 Stunden (450 Euro: 9,60 = 46,875 Stunden) möglich. Davor waren es 47,368 Stunden. Unterstellt ist dabei, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubgeld erhält.
Nach Angaben der Minijob-Zentrale liegt kein Minijob mehr vor, wenn Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die Verdienstgrenze von 450 Euro überschreiten. Die Beschäftigung ist dann als Midi-Job sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.