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Müssen Jahresgespräche protokolliert werden?

Für manche sind sie eher unangenehm, andere nutzen das Jahresgespräch mit dem oder der Vorgesetzten geschickt für sich. Eine wichtige Regel sollten Beschäftigte in jedem Fall beachten.

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Businessfrau mit Mappe und Businessmann geben sich die Hände. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Berlin (dpa/tmn). Wie war die Leistung in den vergangenen Monaten, welche Probleme gab es, was lief besonders gut, was weniger – und wie sehen eigentlich die künftigen Ziele aus? All das wird in Unternehmen häufig in sogenannten Jahresgesprächen mit Mitarbeitern thematisiert. Doch wann müssen Vorgesetzte diese Gespräche protokollieren und Beschäftigten zur Unterschrift vorlegen?

Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht. In vielen Unternehmen gibt es zur Durchführung der Jahresgespräche aber Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. 

„Diese regeln teilweise sehr detailliert auch formale Erfordernisse wie Protokollierung und Unterschrift“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. „In diesem Fall sind die Vorgaben verbindlich.“

Unterschriebene Protokolle haben Beweischarakter

Fehlen solche Regelungen, muss das Jahresgespräch nicht zwingend protokolliert werden. In jedem Fall gilt aber: Unterschreiben sollten Arbeitnehmer Protokolle nur, wenn sie diese für zutreffend halten. Denn einmal unterschrieben, haben Protokolle Beweischarakter. Das dort Festgehaltene gilt als vereinbart. 

Das kann etwa eine Rolle spielen, wenn es um Bonuszahlungen oder Beförderungen geht. Und auch für die Beurteilung der eigenen Leistung im Arbeitszeugnis können die Protokolle theoretisch herangezogen werden.

„Wenn der Arbeitgeber ins Protokoll schreibt: Wir sind uns einig, dass die Leistung zu 75 Prozent erfüllt ist. Und ich bin der Meinung, ich habe sie zu 100 Prozent erfüllt. Dann sollte ich das nicht unterschreiben“, so Bredereck. „Denn sonst hat das einen Beweiswert und dann komme ich davon schlecht wieder weg.“ 

Keine Pflicht zur Unterschrift

„Es besteht aber keine Pflicht, ein Protokoll zu unterschreiben, das unwahr ist“, bekräftigt der Arbeitsrechtler. 

Verweigern sie ihre Unterschrift unter dem Protokoll des Jahresgesprächs, haben Beschäftigte nicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen: Als Kündigungsgrund taugt eine verweigerte Unterschrift unter dem Protokoll nicht. Bedenken sollte man nur: „In einem Kleinbetrieb kann der Arbeitgeber mir natürlich immer kündigen. Dafür braucht er keinen Grund“, so Bredereck. „Es ist aber die Frage, ob in Kleinbetrieben überhaupt entsprechende Protokolle geführt werden. Das ist in der Regel nicht der Fall.“

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