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Pfändungsfreigrenzen für Schuldner steigen

Schuldnern bleibt von Juli an mehr Geld zum Leben. In manchen Fällen müssen sie aber dafür selbst aktiv werden.

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Rentnerin zählt Euro-Geldscheine und Münzen auf einem Tisch mit weißer Tischdecke. Bild: IMAGO / Panthermedia / michimulder

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Hamburg (dpa/tmn). Ab dem 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Der sogenannten Pfändungstabelle zufolge beträgt der unpfändbare Grundbetrag für Nettoeinkommen dann monatlich 1409,99 Euro. Bislang beträgt die Grenze 1339,99 Euro. Beim Pfändungsschutzkonto wird zudem der Grundfreibetrag von 1340,00 Euro auf 1410,00 Euro erhöht.

Tätig werden müssen Betroffene dafür in der Regel nicht: Die Anpassung an die neuen Grenzen vollziehen Banken und Sparkassen bei Lohn- und Kontopfändungen automatisch, wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt. Auch Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sind verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen.

Kein Automatismus bei individuellen Freibeträgen

Individuelle Freibeträge, die per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzt werden, müssen Schuldner jedoch selbst ändern lassen. Beziehen Schuldner also beispielsweise zusätzlich unpfändbare Lohnanteile wie etwa Auslöse oder Fahrgeld, sollten sie sich für eine Anpassung an das zuständige Amtsgericht wenden.

Bei bereits länger laufenden Pfändungen und Abtretungen kann es zudem sinnvoll sein, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob tatsächlich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird, so die Verbraucherschützer. Kommt es zu fehlerhaften Auszahlungen an Gläubiger nach der alten Tabelle, können Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge vom Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitut verlangen.

Die Freigrenzen werden von der Bundesregierung jährlich an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30. Juni 2024. Sie ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wer Unterhalt zahlen muss, erhält demnach einen höheren Freibetrag.

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