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Studentenjob und Sozialversicherung

Studenten sind bei einem Minijob sozialversicherungpflichtig, es sei denn sie optieren dagegen. Was sich aber negativ auf ihre Rentenleistungen auswirkt.

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Frau mit Aktenordnern – Bildnachweis: wdv © Lauer, Jan

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Durch zahlreiche Änderungen in der Sozialversicherung ist es kein Wunder, dass kaum noch jemand Bescheid weiß, wo sich gegebenenfalls Abgaben sparen lassen, ohne den Boden des Rechts zu verlassen.

„Per Minijob“ könnte eine Antwort darauf sein. Das ist schnell gesagt – schon mit Blick auf die geringen Bezüge, die in diesen Arbeitsverhältnissen fällig werden. Immerhin werden für den Arbeitgeber bei diesen „450 Euro-Jobs“ aber im Regelfall mindestens 28 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Und meist übernimmt die Firma – aus Vereinfachungsgründen – auch noch die zweiprozentige Pauschalsteuer, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist.

Im Klartext: Ein 450-Euro-Job kann den Arbeitgeber zusätzlich 135 Euro pro Monat an pauschalen Abgaben kosten.

Doch für Studenten, die ihr Studium aus eigener Kraft (mit-)finanzieren wollen, sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, sozialabgabenfrei tätig zu sein. Das heißt: Die künftigen Akademiker & Co brauchen auf ihren Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn sie es richtig angehen. Und wenn sie dann von ihrem Verdienst keine Beiträge in die Sozialkassen zahlen müssen, dann braucht das ihr Arbeitgeber auch nicht.

Sieht man von Beschäftigungen auf Minijob-Basis ab, so ergibt sich folgende Rechtslage für deren beitragssparende Beschäftigung bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro im Monat. Hier wird zwischen den Sozialversicherungszweigen differenziert:

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Studenten können ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes sozialabgabenfrei verdienen, wenn sie

  • nur während der Semesterferien arbeiten oder
  • zwar laufend, aber in der Woche nicht mehr als 20 Stunden (in den Semesterferien 40)
  • Viel beschäftigte Studenten (jeweils auf bis zu 2 Monate befristet) haben ferner eine 6-Monats-Frist zu beachten: Gehen sie innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen einer bezahlten Arbeit mit wöchentlich mehr als 20 Stunden nach, so greift die Sozialversicherung auch nach ihrem Verdienst. Das Gesetz unterstellt in diesen Fällen, dass das Studium zum „Nebenjob“ wurde.
All dies gilt auch für die Arbeitgeber, weshalb es sich auch für sie lohnen kann, die feinen Unterschiede der einzelnen Beschäftigungsmöglichkeiten auszuloten. Die Beitragsersparnis beträgt
  • Für die Krankenversicherung: 7,3 Prozent (ohne Zusatzbeitrag)
  • Für die Arbeitslosenversicherung: 1,25 Prozent
  • Für die Pflegeversicherung (kinderlos): 3,30 Prozent.

Rentenversicherung

Studenten dürfen nur eingeschränkt Geld verdienen, wollen sie abgabenfrei bleiben. Das heißt: Sie arbeiten entweder im Minijob (siehe oben) oder innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage. Dies dann ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsverdienstes und auch ohne Rücksicht darauf, wann im betreffenden Jahr gejobbt wird.

Im Minijob gilt: Grundsätzlich herrscht Versicherungspflicht. Durch die Zahlung von Beiträgen entstehen Ansprüche auf Reha-Leistungen oder Erwerbsminderungsrenten. Der zu zahlende Beitrag beträgt 3,6 Prozent des Einkommens. Beim Arbeitgeber kann ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt werden. Dadurch erlischt dann aber nicht nur die Pflicht zur Beitragszahlung, sondern auch die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer unbefristet arbeitet und mehr als 450 Euro im Monat verdient, ist auch als Student rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist hier nicht möglich. Student und Arbeitgeber teilen sich dann die zu zahlenden Beiträge.

Minijobs

Natürlich lassen sich auch bei einem Arbeitsverdienst im Minijob-Bereich – wenn auch in geringem Umfang – Beiträge sparen. Dann nämlich, wenn Studenten „auf Steuerkarte“ tätig sind. Denn ein Arbeitseinkommen im Rahmen von 450 Euro ist in den Steuerklassen I bis IV generell steuerfrei (unterstellt, es werden nicht noch weitere Tätigkeiten ausgeübt). Damit entfällt die ansonsten fällige 2-prozentige Steuerpauschale. In Steuerklasse V würden rund 40 Euro pro Monat fällig, was den zuvor geschilderten Vorteil zu Lasten eines Studenten natürlich ins Gegenteil verkehren würde.

Ein Vorteil eines 450-Euro-Jobs: Der Student/die Studentin kann in der kostenfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, solange sie noch nicht 26 Jahre alt sind. „Regulär“ angestellte Studenten dürfen nur bis zu 445 Euro im Monat verdienen, wollen sie familienversichert bleiben. Wer mehr verdient, der muss eigene Krankenkassenbeiträge zahlen – im Regelfall den reduzierten Studententarif, der ab dem 26. Lebensjahr ohnehin für alle Hochschüler gilt. Im Studententarif gibt es dann keine Verdienstgrenzen mehr, dieser endet allerdings mit dem 30. Lebensjahr oder dem 14. Fachsemester.

Wird ein Student auf Minijob-Basis beschäftigt, so ist er bei der Minijobzentrale in Essen (www.minijob-zentrale.de) anzumelden. Dort gibt es auch alle Informationen, die Arbeitgeber und -nehmer zum Thema benötigen.


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