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Urteil: Familienpflegezeit muss nicht im Block gewährt werden

Berufstätige können zur Pflege von Angehörigen bis zu 24 Monate Familienpflegezeit nutzen. Der Anspruch hat aber Grenzen.

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Sohn sitzt am Bett seiner pflegebedürftigen Mutter. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Bonn (dpa/tmn). Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Möchten Beschäftigte die Pflegezeit so aufteilen, dass sie teils Vollzeit arbeiten und sich teils in Vollzeit der Pflege widmen, muss der Arbeitgeber dem aber nicht zustimmen.

Wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (Aktenzeichen: 4 Ca 2119/21) zeigt, auf das „Haufe.de“ verweist, gibt es bei der Familienpflegezeit keinen Anspruch auf ein solches „Blockmodell“.

Vollzeitarbeit und Freistellung abwechseln?

Im konkreten Fall hatte ein Berufskraftfahrer geklagt, weil der Arbeitgeber seine Pläne abgelehnt hatte. Der Beschäftigte hatte dem Arbeitgeber eine zweijährige Familienpflegezeit angekündigt, um sich um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern.

Laut Urteil wollte der Beschäftigte die Pflegezeit in mehrmonatige Abschnitte einteilen, in denen er entweder in Vollzeit arbeiten oder vollständig freigestellt sein würde. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass dieses Modell nicht der im Gesetz vorgesehenen „teilweisen“ Freistellung entspräche.

Das Gericht stimmte dem Arbeitgeber zu und lehnte die Klage des Mannes ab. Zwar bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf 24 Monate Pflegezeit – jedoch nicht im vorgeschlagenen Blockmodell.

Mindestumfang von 15 Stunden ist gewollt

Wie es bei „Haufe.de“ heißt, verwies das Gericht auf den Wortlaut des Gesetzes, wo von einer „teilweisen Freistellung“ sowie einer „verringerten Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden“ die Rede ist. Das Gericht legte beides als Hinweis darauf aus, dass eine Freistellung im Blockmodell vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.

Nicht zuletzt verwies das Gericht darauf, dass mit einer Weiterbeschäftigung im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden eine angemessene Aufteilung zwischen Berufstätigkeit und Pflegetätigkeit im Sinne des Gesetzes sichergestellt werden soll.

Pflegende Beschäftigte sollen so in einem Mindestumfang weiterhin im Arbeitsleben bleiben und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung behalten. Der Arbeitgeber wiederum könne trotz Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der Beschäftigten zurückgreifen.

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