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Urteil: Freistellung nicht gleich Überstundenabbau

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Abbau von Überstunden klarer Regeln bedarf.

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

© Nicht definiert

Erfurt (dpa). Eine Freistellung von der Arbeit führt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht automatisch dazu, dass Guthaben aus Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Dazu bedürfe es einer Regelung, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. Es müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass mit der Freistellung auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelte Stunden abgebaut würden.

Im Falle der Klägerin wurde das nach einem gerichtlichen Vergleich vom Arbeitgeber versäumt. Der Vergleich enthielt laut Bundesarbeitsgericht keine allgemeine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel.

Urteil: Arbeitgeber muss Stundenguthaben bezahlen

Der Arbeitgeber muss der Frau nun 1.317 Euro für rund 67 Stunden zahlen, die auf ihrem Guthabenkonto standen, bevor eine Kündigung wirksam wurde. Wenn beim Ende eines Arbeitsverhältnisses noch ein Stundenguthaben auf dem Arbeitszeitkonto stehe, das nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann, müsse es mit Geld abgegolten werden, so die Bundesrichter.


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