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Urteil: Ist eine Kündigung per Whatsapp gültig?

Eine Kündigung muss schriftlich versendet werden. Was aber, wenn ein Foto des Kündigungsschreibens per Whatsapp ankommt?

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Junge Frau sitzt mit einem Tablet-Computer auf den Stufen einer Treppe und betrachtet den Bildschirm.

© Nicht definiert

München/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wird eine Kündigung in Form eines Fotos via Whatsapp übermittelt, ist sie nicht gültig. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Aktenzeichen: 3 Sa 362/21), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem verhandelten Fall kündigte ein Arbeitgeber einem Angestellten fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Der Beschäftigte erhielt die Kündigung per Whatsapp. Der Arbeitgeber hatte das unterschriebene Kündigungsschreiben fotografiert und das Foto über den Messenger an den Mann geschickt.

Kündigung ist nur schriftlich möglich

Der Beschäftigte klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderlichen Schriftform entsprach und machte Gehaltsansprüche geltend. Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers: Die per Whatsapp zugestellte fristlose Kündigung ist demnach nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstößt.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss immer der Schriftform (§126 Abs. 1 und §623 BGB) entsprechen, so der Bund-Verlag. Das soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien garantieren. Eine elektronisch übermittelte Ablichtung des Kündigungsschreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderung laut Urteil nicht.

Das Schriftformerfordernis ist den Infos zufolge erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen.

Keine Ausnahme wegen unbekannter Anschrift

Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, so dass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt wann noch wie er den Beschäftigen dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Eine Ausnahmesituation sei entsprechend nicht begründet worden.

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