Ihre-Vorsorge Logo

Bundesarbeitsgericht: Aufhebungsvertrag auch ohne Bedenkzeit möglich

Ein Arbeitgeber drohte mit Anzeige, falls die Mitarbeiterin nicht sofort den Aufhebungsvertrag unterschreibt. Die Frau klagte – und ist nun gescheitert.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Bundesrichter-Robe mit Barrett liegt auf einem Tisch im Bundesarbeitsgericht Erfurt. Bild: IMAGO / Mario Kühn

© Nicht definiert

Erfurt (dpa). Arbeitgeber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf eine Entscheidung ohne Bedenkzeit bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag bestehen. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stelle noch keine Pflichtverletzung dar, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag in Erfurt (6 AZR 333/21). Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Insgesamt gelte bei einer Vertragsaufhebung das Gebot fairen Verhandelns.

Geklagt hatte eine Frau, die als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik bei einem Unternehmen beschäftigt war. Gegen sie bestand der Vorwurf, unberechtigt Einkaufspreise im IT-System des Unternehmens geändert beziehungsweise reduziert zu haben, um einen höheren Verkaufsgewinn vorzutäuschen. Die Klägerin hatte den ihr angebotenen Aufhebungsvertrag nach zehnminütiger Pause unterschrieben. Er sah eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Arbeitgeber darf Strafanzeige „in Erwägung ziehen“

Später zog sie vor Gericht und erklärte, der Vertrag sei wegen einer widerrechtlichen Drohung zustande gekommen. Ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte nach einer längeren Bedenkzeit, in der sie auch Rechtsrat einholen wollte, sei nicht entsprochen worden.

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Es fehle an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung, erklärten die Bundesrichter. „Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.“


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Zahlen der Bundesagentur für Arbeit beleuchten, wer von den „erwerbsfähigen“ Menschen über viele Jahre auf Hilfe angewiesen ist. Was helfen könnte, ist teilweise umstritten.

Time
2 Minuten

Die Frage nach dem Kinderwunsch ist der No-Go-Klassiker im Bewerbungsgespräch. Welche Fragen außerdem unzulässig sind – und wie man am besten damit umgeht.

Time
1 Minuten

Die EH-55-Förderung ist beliebt, nun legt das Bauministerium nach. Wer davon profitieren will, muss allerdings schnell sein.

Time
2 Minuten

Wie viel spart man wirklich durch die Führerscheinreform? Verkehrsminister Steffen Bilger nennt erstmals konkrete Zahlen – und erklärt, warum nicht alle Fahrschüler gleichermaßen profitieren.

Time
1 Minuten

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) will, dass die Verhinderungspflege als eigenständige Leistung erhalten bleibt. Ansonsten könnte für pflegende Angehörige faktisch eine Kürzung bevorstehen.

Time
5 Minuten

Wer verspricht Landarzt zu werden, bekam leichter einen Studienplatz. Doch gegen die Quotenregelung gibt es zahlreiche Klagen. Erstmals hat ein Gericht nun einige grundsätzliche Fragen klargestellt.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026