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Fiese Frage im Bewerbungsgespräch: Wann Lügen erlaubt ist

Die Frage nach dem Kinderwunsch ist der No-Go-Klassiker im Bewerbungsgespräch. Welche Fragen außerdem unzulässig sind – und wie man am besten damit umgeht.

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Besprechung zwischen Mann und Frau im Büro mit Unterlagen. Bild: IMAGO / Westend61 / Florian Küttler

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Die Frage nach Schwangerschaft und Kinderwunsch hat in einem Bewerbungsgespräch nichts verloren, sagt Alexander Bredereck. Sie gehört laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu den unzulässigen Fragen auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Demnach sind auch Fragen nach der ethnischen Herkunft, sexuellen Orientierung, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie pauschale Fragen nach Krankheiten oder Behinderungen unzulässig. Auch Vorstrafen, Vermögensverhältnisse oder Religion zählen dazu. Ausnahmen sind unter Umständen bei einem speziellen beruflichen Hintergrund möglich.

Offenkundige Tabufragen werden allerdings laut dem Anwalt nur noch selten gestellt. „Inzwischen ist den meisten Arbeitgebern klar, dass gewisse Fragen diskriminierungsrechtlich sehr heikel sind.“

Recht zur Lüge

Und wenn es doch passiert? Mit einer Antwort wie „Das geht Sie nichts an“ bekommt man den Job vermutlich nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in solchen Fällen aber eine Art „Recht zur Lüge“ eingeräumt (z. B. 6 AZR 339/11). Fliegt die Lüge später auf, kann ein Arbeitgeber zum Beispiel nicht den Arbeitsvertrag anfechten oder kündigen.

Alexander Bredereck will dennoch nicht zu einer Lüge raten. Die Frage sei, ob man ein Arbeitsverhältnis wirklich mit einer Lüge beginnen wolle. „Oder mehr noch: 'Ist das wirklich der richtige Arbeitgeber für mich, wenn er so eine Frage stellt?'„, sagt der Anwalt.

Was Bewerberinnen und Bewerbern nach einer unzulässigen Frage offensteht: gegen die Diskriminierung gerichtlich vorzugehen. „Allerdings muss ich sie dann beweisen können“, sagt Bredereck. Und das dürfte in der Praxis meist schwer werden.

Diese Fragen sind erlaubt

Übrigens: Zulässig ist, als Arbeitgeber mit konkretem Grund für den Job notwendige Skills abzufragen. Denkbar ist laut dem Anwalt etwa, eine Postzustellkraft zu fragen: „Können Sie 25 Kilogramm anheben?“ Oder in einem Schichtbetrieb: „Können Sie auch Nachtschichten machen?“ Ebenso darf nach Brederecks Ansicht gefragt werden, ob man rechts- und verhandlungssicher eine bestimmte Sprache beherrscht.


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