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Versteckte Botschaft im Arbeitszeugnis: Wer wird zuerst genannt?

Erst der Arbeitgeber, dann der Arbeitnehmer – oder umgekehrt? Warum die richtige Reihenfolge wichtig ist.

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Mann liest Brief im Stehen. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Bremen (dpa/tmn). Eine ungewöhnliche Reihenfolge in einer Aufzählung kann in einem Arbeitszeugnis ein versteckter Hinweis sein. Bei der Beurteilung der sozialen Fähigkeiten sei es wichtig, dass die Vorgesetzten zuerst genannt werden, erläutert die Rechtsberaterin Britta Clausen im Podcast „Ihr Recht“ der Arbeitnehmerkammer Bremen.

So müsse es in der Formulierung zuerst heißen, dass jemand mit den Vorgesetzten gut zurechtgekommen ist, dann erst mit den Kollegen und anschließend mit Kunden, sofern mit Kunden zusammengearbeitet wurde. Stimmt diese Reihenfolge in der Aufzählung nicht, werden also zuerst die Kollegen erwähnt und erst dann der Vorgesetzte, so bedeute dies, dass man mit dem Vorgesetzten nicht richtig zurechtkam, sagt Clausen.

Lob für Pünktlichkeit ist kein gutes Zeichen

Ein Hinweis auf Pünktlichkeit ist auch eher nicht wohlwollend. „Von einem Arbeitnehmer wird prinzipiell erwartet, pünktlich zu sein“, sagt Clausen. Am besten sollte Pünktlichkeit also gar kein Thema im Zeugnis sein. Lob für Banalitäten sei immer ein schlechtes Zeichen.

Genauso ist „Sie war stets bemüht...“ eine kritische Formulierung. Das klinge zwar zunächst positiv, es aber enthält die Kritik, dass jemand es nicht geschafft habe, die Anforderungen zu erfüllen. Ein „geselliger Umgang mit Kollegen“ ist ebenfalls nicht positiv: Dies spiele auf Geschwätzigkeit oder sogar auf ein Alkoholproblem an.

Schließlich gibt es noch so etwas wie ein echtes verstecktes Zeichen, erklärt Clausen: Ein Strich neben einer Unterschrift könne bedeuten, dass der Zeugnisempfänger ein Gewerkschaftsmitglied ist.

Um Korrektur bitten

Wer unpassende Formulierungen oder Hinweise im Zeugnis entdeckt, ist nicht machtlos. Der Arbeitnehmer kann dann vom Arbeitgeber eine Berichtigung erbitten, freundlich auf kritische Stellen oder Formalien hinweisen und einen korrigierten Entwurf beilegen, rät Clausen. Zugleich sei es ratsam eine Frist vom zwei oder drei Wochen zu setzen. Verweigert sich der Arbeitgeber einer Korrektur oder reagiert er nicht, gibt es die Möglichkeit einer Zeugnisberichtigungsklage vor dem Arbeitsgericht.

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