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Urteil: Krankgeschriebene dürfen privaten Tätigkeiten nachgehen

Ein krankgeschriebener Lagerist wird beim Stapeln von Kartons beobachtet – ein Kündigungsgrund? Nein.

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Mann sitzt auf dem Sofa und greift sich an den schmerzenden Rücken. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Köln/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Sind Beschäftigte krankgeschrieben, müssen sie deswegen nicht grundsätzlich im Bett liegen. Sie dürfen auch privaten Tätigkeiten nachgehen, ohne dass sie eine Kündigung fürchten müssen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 8 Sa 491/20), auf das der Bund-Verlag verweist. Das Gericht hatte entschieden: Einem Bekannten zu helfen, Pizzakartons ins Auto zu laden, erschüttert den Beweiswert einer Krankschreibung nicht.

Die Richter verhandelten den Fall eines Lageristen. Er hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, weil er während seiner rund zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit, dabei beobachtet worden war, wie er in einer Pizzeria Pizzakartons stapelte und diese in einen Lieferwagen packte. Laut Bund-Verlag hatte seine Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unwohlsein und Ermüdung attestiert.

Kein dringender Verdacht auf Pflichtverletzung

Der Arbeitgeber des Mannes war der Meinung, dass der Lagerist einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen war und vermutete zudem, dass die Krankmeldung nur vorgetäuscht war. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung. Er habe lediglich für kurze Zeit einem Freund geholfen, Pizzakartons ins Auto zu laden.

Das Landesarbeitsgericht Köln stimmte der vorherigen Instanz zu: Eine Kündigung sei unwirksam, das Arbeitsverhältnis bleibe bestehen. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Verdachtskündigung vor: Es kann kein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angenommen werden.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu Kündigung führen

Der Arbeitgeber habe die Beweiskraft der AU-Bescheinigung nicht erschüttert, heißt es im Urteil. Für die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Arbeitgebers, der Beschäftigte sei während seiner Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen, sah das Gericht ebenfalls keine überzeugenden Beweise.

Wie der Bund-Verlag erklärt, kann eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zwar durchaus ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein. Der Arbeitgeber muss das im Kündigungsschutzprozess aber anhand objektiver Tatsachen beweisen können. Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt laut LAG Köln aber grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Aussagen ins Blaue hinein genügen nicht, ein ärztliches Attest anzuzweifeln.


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