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Von Nachtarbeit bis Überstunden: Sind Lohnzuschläge Pflicht?

Arbeiten, wenn ein Großteil der Beschäftigten frei hat: Nachts oder an Sonn- und Feiertagen Dienst zu haben, ist für viele eine Belastung. Wann es dafür Zuschläge zum Lohn gibt.

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Hände umrahmen Stapel von Euro-Münzen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Saarbrücken (dpa/tmn) - Ob Überstunden, Nachtdienste oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen: In Tarifverträgen sind dafür oftmals Zuschläge zum regulären Lohn vorgesehen. Aber haben auch Beschäftigte, die nicht unter einen Tarifvertrag fallen, Ansprüche? Drei Fälle im Überblick. 

1. Arbeit an Sonn- und Feiertagen 

Wer an Sonn- oder Feiertagen Dienst hat, bekommt auch an diesen Tagen die vertraglich vereinbarte Vergütung, sagt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Das Gesetz sehe keinen Zuschlag vor. Ein Anspruch auf zusätzliche Bezahlung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur, wenn das arbeits- oder tarifvertraglich explizit vorgesehen ist. 

2. Überstunden

Auch Überstunden müssen der Juristin zufolge grundsätzlich mit der vertraglich vereinbarten Grundvergütung bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden - sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden. Einen Anspruch auf Lohnzuschlag gibt es demnach bei Überstunden nicht. Im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung können aber Überstundenzuschläge sowie Modalitäten zur Berechnung festgeschrieben werden.

3. Nachtarbeit

Während es für Überstunden oder Feiertagsdienste keine gesetzlichen Regelungen zu Lohnzuschlägen gibt, ist Nachtarbeit im Arbeitszeitgesetz geregelt. Demnach haben Beschäftigte für die nachts geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich - entweder als Freizeit oder eben finanziell mit einem Lohnzuschlag. Auf welche Art Nachtarbeit ausgeglichen wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Was “angemessen” bedeutet, ist im Gesetz nicht im Detail geregelt. Wie die Arbeitnehmerkammer erklärt, sei laut Bundesarbeitsgericht für einen finanziellen Ausgleich ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns angemessen. Das gleiche Verhältnis gilt für die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen. Bei einem Freizeitausgleich von 25 Prozent sind das 15 Minuten zusätzliche Zeit pro Arbeitsstunde.

Das gilt zumindest, solange keine besonderen Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, vorliegen. Bei Dauernachtarbeit können es unter bestimmten Voraussetzungen auch 30 Prozent sein.


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