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Vorsorgevollmacht gründlich prüfen

Die Vorsorgevollmacht legt für den Notfall eine Vertrauensperson fest. Es gibt aber einiges zu beachten, damit die Vollmacht wirklich gilt.

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Vorsorgevollmacht gründlich prüfen

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Potsdam (dpa/tmn). Angehörige und Ehepartner dürfen auch im Notfall nicht automatisch für eine Person Entscheidungen treffen. Daher ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht vorab eine Vertrauensperson zu ernennen, die dann im Sinne des Vollmachtgebers handeln darf.

Wichtig ist, dass in der Vorsorgevollmacht genau steht, wer wen wozu bevollmächtigt. Darauf macht die Notarkammer Brandenburg aufmerksam. Wer keine Generalvollmacht ausstellt, sollte also genau prüfen, ob die Vorlage alle wichtigen Aspekte beinhaltet. Je genauer die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche festgelegt sind, umso besser.

Das Problem mit der Geschäftsunfähigkeit

Eine Internetvollmacht sei praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte demnach erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, warnt die Notarkammer Brandenburg.

Der Bevollmächtigte müsste dann für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Sollte der Vollmachtgeber hingegen zwar körperlich stark eingeschränkt, aber noch geschäftsfähig sein, würde die Vollmacht ebenfalls nichts nützen.

Die Experten raten daher: Die Vollmacht zumindest juristisch prüfen zu lassen, damit sie im Vorsorgefall wirklich hilft. Und auch Notare können Vollmachten erstellen.

Grundbuchamt akzeptiert nur notariell beglaubigte Unterschrift

Aber auch eine rechtlich einwandfreie Vollmacht nützt nichts, wenn ihre Form ungenügend ist. Ein Beispiel: Wer Grundbesitz hat, sollte wissen, dass das Grundbuchamt nur Vollmachten akzeptiert, bei denen zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde. Dies gilt auch für das Handelsregister.

Wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, ist es nachträglich nicht mehr möglich, eine frühere Unterschrift auf einer privat erteilten Vollmacht beglaubigen zu lassen.

Es reiche nicht einmal aus, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber das Dokument in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Das Betreuungsgericht müsste dann erst Rechtsgeschäfte genehmigen – was mit einer zeitlichen Verzögerung und einem Mehraufwand verbunden ist.

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