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Den neuen Job ohne Arbeitsvertrag beginnen – geht das?

Angestellt im neuen Job, aber es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder er lässt auf sich warten? Muss ich trotzdem am vereinbarten ersten Arbeitstag erscheinen? Das gilt.

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Frau und Mann in Businesskleidung schütteln sich die Hände im Büro. Bild: IMAGO / Panthermedia / auremar

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Wiesbaden (dpa/tmn). Arbeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag: Rechtlich ist das grundsätzlich möglich. „Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht unbedingt nötig“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jakob T. Lange. „Ich kann auch per Handschlag einen wirksamen Arbeitsvertrag abschließen.“

Besser schriftlich festhalten

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht rät er dennoch dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses in Textform zu fixieren und zu unterschreiben. „Sonst könnte es später bei möglichen Streitigkeiten schwierig werden.“

Ein schriftliches Festhalten der wesentlichen Konditionen verlangt genau genommen auch das sogenannte Nachweisgesetz. „Aber dieses Gesetz ist ein zahnloser Tiger“, sagt Lange. Wer sich nicht daran halte, habe nur mit einem Bußgeld zu rechnen. „Das ist nicht wirklich abschreckend und hilft dem Arbeitnehmer in der konkreten Situation, wenn es um ein Detail im vereinbarten Arbeitsvertrag geht, nicht weiter.“

Arbeitsbeginn auf jeden Fall einhalten

Und wenn ein Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen wurde, aber bislang nicht in Schriftform vorliegt? Wurden bereits mündlich die wesentlichen Konditionen vereinbart, müssen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Arbeit beginnen und Arbeitgeber die Arbeitsleistung entgegennehmen, auch wenn sie den Vertrag noch nicht unterzeichnet in der Hand halten.

Sollten sie sich weigern, ohne Vertrag schon im Job loszulegen, stünde ihnen in der Konsequenz für die versäumten Tage kein Geld zu. „Der Vertrag wurde ja schon geschlossen, also muss ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den entsprechenden Pflichten auch nachkommen“, sagt der Fachanwalt. 

Zur Person: Jakob T. Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden-Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


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