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Worauf es bei einem Rahmenvertrag für Freelancer ankommt

Ein Rahmenvertrag kann für Freelancer das Risiko der Scheinselbstständigkeit erhöhen. Und das hat unter Umständen Folgen für beide Seiten.

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Junger Mann sitzt zuhause am Notebook mit einem Glas Wasser auf dem Tisch.

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Hamburg (dpa/tmn). Ein Rahmenvertrag kann für Freelancerinnen und Freelancer das Risiko einer Scheinselbstständigkeit bergen. Denn ein solcher Vertrag könne je nach Ausgestaltung und Durchführung auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten, sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA). Stellt sich bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung heraus, dass Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann dies schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen für Auftraggeber wie Auftragnehmende haben.

Daher sind bei Abschluss eines Rahmenvertrags einige Punkte zu beachten. “Entscheidend ist letztlich die Gesamtbetrachtung und wie der Vertrag gelebt wird”, so Fuhlrott. Maßgebliche Kriterien seien vor allem die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.

Auf diese Kriterien sollten Sie achten

Problematisch können laut Fuhlrott beispielsweise folgende Kriterien sein - wobei kein einzelnes Merkmal für sich allein entscheidet:

  • Feste Vorgaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort.
  • Die Erbringung der Leistung in den Betriebsräumen des Auftraggebers.
  • Das Stellen von Betriebsmitteln wie etwa einem firmeneigenen PC durch den Auftraggeber.
  • Umfangreiche Verfügbarkeits- und Berichtspflichten.
  • Die Einbindung in betriebliche Abläufe wie die Teilnahme an internen Teammeetings.

Wichtig ist auch die Frage, ob der Freelancer oder die Freelancerin einzelne Aufträge tatsächlich frei annehmen und ablehnen kann. “Diese Entscheidungsfreiheit spricht für Selbstständigkeit”, so Fuhlrott. Dies allein sei aber kein Freibrief: Auch wenn ein Freelancer oder eine Freelancerin Aufträge ablehnen darf, ist bei den tatsächlich angenommenen Aufträgen zu prüfen, wie selbstständig er oder sie diese ausführt oder wie stark er oder sie in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist.

Auch Freelancer drohen finanzielle Folgen

Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit später sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung bewertet, muss der Auftraggeber als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Den Arbeitnehmeranteil kann er nachträglich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen auf den oder die Beschäftigten abwälzen. Hinzukommen können Säumniszuschläge.

Auch der vermeintliche Freelancer oder die vermeintliche Freelancerin kann betroffen sein. Auf ihn oder sie kommen Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers zu, denn ein Freelancer erzielt regelmäßig einen höheren Verdienst als ein Arbeitnehmer. “Die Differenz dazwischen kann der Arbeitgeber dann in bestimmten Fällen zurückfordern”, sagt Fuhlrott.

Auch der Zeitraum kann eine Rolle spielen: Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Strafrechtliche Konsequenzen möglich

In gravierenden Fällen kann die falsche Behandlung eines tatsächlich Beschäftigten zudem strafrechtliche Konsequenzen haben. Denn wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthält, kann sich strafbar machen. Grundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB, Paragraph 266a). “Eine bloße Fehleinschätzung der Statusfrage führt allerdings nicht automatisch zur Strafbarkeit”, so Fuhlrott.

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