Freiwillig Versicherte erhalten nur dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monaten) erfüllt hatten und seit 1. Januar 1984 jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben. Folgende Zeiten erhalten eine solche ursprünglich bestehende Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht:
S. auch unter Erwerbsminderungsrenten
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