Die durch die so genannte Rentengarantie bei rückläufigen Durchschnittsentgelten unterbliebenen, eigentlich fälligen Rentenkürzungen werden im sogenannten Ausgleichsbedarf erfasst und später dadurch realisiert, dass positive Rentenanpassungen solange halbiert werden, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist.
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