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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Doch es gibt Ausnahmen:

  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (zum Beispiel ein Arzt als Mitglied in der Ärzteversorgung) können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert.
  • Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber von der grundsätzlich seit 2013 bestehenden Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, verzichten damit aber auch auf Leistungen, die ihnen nur bei Versicherungspflicht zustehen.

Für selbstständig tätige Handwerker bestehen besondere Regelungen nach mindestens 18-jähriger Beitragszahlung.

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können sich auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:

  • für einen Zeitraum von drei Jahren (Existenzgründerphase) nach Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber oder
  • dauerhaft, wenn sie bei Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bereits 58 Jahre alt sind.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.

Mehr zum Thema:

Handwerkerversicherung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Selbstständig Tätige
www.deutsche-rentenversicherung.de
Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung im Internet.

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