Um die Zinseinkünfte, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, steuerfrei zu erhalten, muss der Kunde seiner Bank oder Versicherung einen Freistellungsauftrag erteilen. Mit diesem Auftrag können Anleger erreichen, dass die Zinserträge aus ihrem Anlagevermögen bis zu einer bestimmten Grenze ohne den Abzug von Abgeltungssteuer gutgeschrieben werden.
Ein Alleinstehender kann im laufenden Jahr 1.000 Euro Zinsen steuerfrei vereinnahmen, ein Ehepaar 2.000 Euro.
Wenn der Sparer mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute erteilt hat, muss er mit seiner Unterschrift dafür garantieren, dass der zulässige Höchstbetrag in der Summe der einzelnen Aufträge nicht überschritten wird. Die Freibeträge gelten jedoch nicht für Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Stellt ein Sparer keinen oder aber keinen ausreichend hohen Freistellungsauftrag, behält das Kreditinstitut automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer ein. Diese Beträge kann sich der Anleger bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
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