Unter den Begriff geringfügige Beschäftigung fallen zwei Beschäftigungsarten:
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich nach folgender Formel neu festgelegt:
Nach § 8 Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs IV bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird, die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für das Jahr 2026 beträgt sie 603 Euro.
Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass Ihre Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart – zum Beispiel bei Erntehelfern – befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Minijobber zahlen neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auch eigene Beiträge zur Rentenversicherung. Sie erwerben damit Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel die Absicherung bei Erwerbsminderung oder den Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Zudem können Rentenversicherungsbeiträge dabei helfen, dass Versicherte überhaupt eine Rente erhalten (zum Beispiel die "Mütterrente"). Mit einem versicherungspflichtigen Minijob kann man auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen (Riester-Rente).
Wie hoch die Pauschalabgaben zur Rentenversicherung für Arbeitgeber und Minijobber ausfallen, hängt unter anderem davon ab, ob sie in Privathaushalten (5 Prozent Arbeitgeber, 13,6 Prozent Arbeitnehmer) oder im gewerblichen Bereich (15 Prozent Arbeitgeber, 3,6 Prozent Arbeitnehmer) arbeiten. Die Minijob-Zentrale schlüsselt die Abgaben in einer übersichtlichen Tabelle stets aktuell auf.
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die sich Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, werden bei der Rentenberechnung nach § 76 b SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten aus dem Beitragsteil ermittelt, den der Arbeitgeber getragen hat. Rentenrechtliche Zeiten wie bei einer eigenen Beitragsleistung erwirbt der Versicherte dadurch aber nicht.
Tipp: Die Minijob-Zentrale bietet eine Reihe von Rechnern an, die die Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und Minijobbern ausweisen (direkter Link: www.minijob-zentrale.de).
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.