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Nießbrauch - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Nießbrauch

Nießbrauch

Nießbrauch ist das Recht, Nutzen aus einem Gegenstand zu ziehen. Über Nießbrauch können Einkünfte beispielsweise von den noch besteuerten Eltern auf die Kinder übertragen werden, um so Steuern zu sparen. Andererseits kann ein Nachteil von Nießbrauchgestaltungen darin liegen, das Abschreibungsmöglichkeiten verloren gehen. Bei der Bestellung eines Nießbrauchs an Grundstücken unterscheidet man zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnießbrauch.

Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer bestellt dem Berechtigten unentgeltlich einen Nießbrauch. Nutzt der Nießbrauchberechtigte das Grundstück durch Vermietung und Verpachtung, kann er nur den Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen. Da er keine Anschaffungskosten hatte, entfällt die Abschreibung. Da der Eigentümer keine Einnahmen aus dem Grundstück hat, kann er keine Werbungskosten geltend machen. Stellt der Eigentümer den Nießbrauch gegen Zahlung von Geld zur Verfügung, hat er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und ist zum Werbungskostenabzug berechtigt. Der Nießbrauchberechtigte kann seinerseits Abschreibungen geltend machen.

Vorbehaltsnießbrauch: Der Eigentümer behält sich den Nießbrauch vor. Er hat dann keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, daher ist auch kein Abzug von Werbungskosten möglich.

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