Einen Rentenzuschlag gibt es, wenn ein Versicherter nach Erreichen der für seinen Geburtsjahrgang geltenden Regelaltersgrenze eine Altersrente nicht in Anspruch nimmt. Dieser Zuschlag findet seinen Ausdruck in der Rentenformel durch einen entsprechend höheren Zugangsfaktor. Dieser ist normalerweise bei Altersrenten 1,0 und erhöht sich für jeden Kalendermonat, für den die Altersrente nicht beansprucht wird, um den Faktor 0,005. Das ergibt 0,5 Prozent Rentenzuschlag pro Monat oder 6 Prozent bei einem Aufschub des Rentenbeginns um ein Jahr. Falls der Versicherte seine Altersrente zum Beispiel statt mit 65 Jahren und elf Monaten (Regelbeginn für Geburtsjahrgang 1957)) erst mit 66 Jahren und elf Monaten in Anspruch nimmt, erhöht sich seine Altersrente dadurch um sechs Prozent und der Zugangsfaktor beträgt 1,06. Hinzu kommt dann noch die Rentensteigerung aufgrund der ggf. weiterhin gezahlten Beiträge.
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