Selbstständig Erwerbstätige sind in den meisten Fällen nicht rentenversicherungspflichtig. Ausgenommen davon sind
Außerdem blieben alle Selbstständigen in den neuen Ländern versicherungspflichtig, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1994 ihren Austritt aus der Rentenversicherung erklärten.
Auch sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Scheinselbstständige) sind rentenversicherungspflichtig. Hierbei handelt es sich um Personen, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Über die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.
Nicht versicherungspflichtige Selbstständige können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag der Versicherungspflicht beitreten und sind dann mit allen Folgen versicherungspflichtig. Diese auf eigenen Wunsch hin begonnene Pflichtversicherung können sie nur durch Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit beenden.
Beiträge entrichten Selbstständige nach einem fiktiven Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (2026: 3.955 Euro monatlich). Der Regelbeitrag beträgt somit 735,63 Euro monatlich. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens kann der Selbstständige sein tatsächliches Einkommen, mindestens jedoch monatlich 603 Euro zugrundelegen.
In den ersten drei Jahren einer selbstständigen Tätigkeit können die Selbstständigen Beiträge statt nach dem Regelbeitrag auf der Grundlage eines Arbeitseinkommens in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße entrichten.
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