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Verschollene und Rente - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Verschollene und Rente

Wer eine Hinterbliebenenrente beantragt, muss den Tod des verstorbenen Versicherten in der Regel durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachweisen. Ebenso wird bei einem Antrag auf Erziehungsrente die Sterbeurkunde für den verstorbenen geschiedenen Ehegatten benötigt.

Es kann aber vorkommen, dass der Tod eines Menschen nicht nachweisbar ist, jedoch die Gesamtumstände seinen Tod wahrscheinlich machen. In solchen Fällen haben die Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen, so dass daraufhin beispielsweise eine Witwenrente gezahlt werden kann, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Verschollene gelten für den Rentenversicherungsträger dann als verstorben, wenn

  • die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und
  • seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.

Eine solche Todesfeststellung hat nur die genannten rentenrechtlichen Auswirkungen. Andere Rechtsfolgen, beispielsweise Erbansprüche, können daraus nicht hergeleitet werden. Hierzu bedarf es einer gerichtlichen Todeserklärung, die gegebenenfalls erst dann erfolgen kann, wenn seit dem letzten Lebenszeichen zehn Jahre verstrichen sind.

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