Alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Versicherungsfrei kraft Gesetzes sind zum Beispiel Beamte und Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen. Scheiden diese Personen aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherrn aus, kommt eine Nachversicherung in Frage.
Versicherungsfrei sind ferner
Bis zum 30. September 1996 waren auch Studierende, die neben ihrem Studium gejobbt haben – von besonderen Ausnahmen abgesehen – versicherungsfrei. Seit dem 1. Oktober 1996 werden alle Studierenden wie normale Arbeitnehmer behandelt. Seit 1. Januar 1998 sind Studdierende, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, während dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Studienbegleitende Praktika, die nicht vorgeschrieben sind, sind dann versicherungsfrei, wenn sie
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