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Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze

Bei Inanspruchnahme der Rente nach der Regelaltersgrenze gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat des Rentenaufschubs. 

Wer sich also beispielsweise seine Rente erst ein Jahr nach Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze auszahlen lässt, erhält einen Zuschlag von sechs Prozent - und das lebenslang und auch für die Hinterbliebenenrenten. Hinzu kommt außerdem noch die Rentensteigerung, wenn während der eventuell längeren Erwerbszeit weitere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.  

Dieser Zuschlag wird auch bei Renten wegen Todes berücksichtigt, die an eine solche Altersrente anschließen oder die aufgrund des Todes des Versicherten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden, ohne dass dieser vorher trotz erfüllter Wartezeit eine eigene Rente bezogen hat.

Aber auch Altersrentner können durch die seit 01.01.2017 geltenden Neuregelungen des Flexirentengesetzes selbst nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze noch ihre bereits laufende Rente erhöhen, wenn sie nebenher noch arbeiten. Dazu müssen sie nur auf die eigentlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze bestehende Versicherungsfreiheit als Rentner verzichten. Dann wird ihre Rente jeweils einmal im Jahr zum 01. Juli mit den inzwischen gezahlten Rentenbeiträgen einschließlich des Arbeitgeberanteils neu berechnet.

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