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Arbeitgeberanteil/Arbeitnehmeranteil - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Arbeitgeberanteil/Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Bei einem Beitragssatz von zurzeit (2026) 18,6 Prozent entfallen auf jeden also 9,3 Prozent.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Beitrages, wobei auch ein höherer Beitragssatz (24,7 Prozent) gilt. Der Arbeitnehmer zahlt aber auch hier nur 9,3 Prozent, der knappschaftliche Arbeitgeber dagegen 15,4 Prozent.

Erhalten Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von nicht mehr als 325 Euro, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.

Für einen geringfügig Beschäftigten (ab 2026: 603 Euro-Job) trägt der Arbeitgeber Rentenbeiträge in Höhe von 15 Prozent des Entgelts (bei Haushaltshilfen in Privathaushalten sind es nur fünf Prozent). Der versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte trägt seinerseits den Differenzbetrag zwischen 15 beziehungsweise 5 Prozent und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von zurzeit 18,6 Prozent des Arbeitsentgelts, also lediglich 3,6 beziehungsweise 13,6 Prozent seines Bruttoverdienstes.

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