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Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Pflegepersonen und Rentenversicherungspflicht

Nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie einen oder mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegen. Daneben dürfen sie nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.

Die für die spätere Rentenberechnung maßgeblichen Arbeitsentgelte berechnen sich je nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der von diesem bezogenen Leistungen in einem Prozentsatz der Bezugsgröße der Sozialversicherung.

Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige gegen das Pflegerisiko versichert ist, meldet der Rentenversicherung die von ihr ermittelten rentenrelevanten Entgelte, die dann im Versicherungskonto der Pflegeperson gespeichert werden. Die hierfür erforderlichen Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen.

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