Ihre-Vorsorge Logo

Abfindung erhalten? Jetzt Steuererklärung abgeben

Seit 2025 gilt: Die Steuerermäßigung für eine Abfindung wird nur noch durch Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigt. Wer von der Fünftelregelung profitieren möchte, sollte darum aktiv werden.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Einkommensteuerformular mit Münzen.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten? Dann sollten betroffene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler jetzt unbedingt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgeben. Das rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) - und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Pflicht zur Abgabe besteht.

Hintergrund ist eine Änderung der steuerrechtlichen Regelung: Mit der sogenannten Fünftelregelung können Abfindungen nämlich grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam. 

Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden, so der BVL.

Fünftelregelung nicht die einzige Gestaltungsmöglichkeit

“Die Anwendung der Fünftelregelung muss in der Einkommensteuererklärung jedoch vom Steuerpflichtigen gesondert beantragt werden”, erklärt Bauer - sie kommt nicht automatisch zur Anwendung. Dafür müssen Steuerpflichtige die Zeile 17 der Anlage N ausfüllen. Die Angabe der Abfindung ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter der Nummer zehn zu finden.

Wem die Auszahlung einer Abfindung erst noch bevorsteht, weil er zum Beispiel für 2026 eine Abfindung erwartet, dem rät Bauer, zuvor eine steuerliche Beratung einzuholen. Denn wenn die Auszahlungsmodalitäten der Abfindung nicht stimmen, gibt es die ermäßigte Besteuerung nicht. 

Außerdem gibt es zusätzlich zur Fünftelregelung Möglichkeiten, die Steuerlast auf die Abfindung noch weiter zu senken - etwa wenn Teile davon statt aufs Konto in die betriebliche Altersvorsorge fließen. Diese Optimierungsmöglichkeiten funktionieren Bauer zufolge aber nur, wenn sie im selben Jahr umgesetzt werden, in dem die Abfindung ausgezahlt wird. Nachträglich lässt sich nichts mehr gestalten.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
3 Minuten

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster bringt frischen Wind in Scheidungsdeals: Wann Immobilienverkäufe unerwartet steuerpflichtig werden können.

Time
3 Minuten

Die Stiftung Warentest hat 18 E-Mail-Anbieter untersucht. Die Bandbreite ist groß: Einige sind gratis, andere kostenpflichtig. Aber lohnt es sich, fürs E-Mail-Postfach zu bezahlen?

Time
3 Minuten

Steuererklärung abgegeben? Wann es sich lohnen kann, beim Finanzamt nachzufassen. Und welche Fristen dabei zu beachten sind.

Time
4 Minuten

Union und SPD wollen ein zentrales Finanzvorhaben auf den Weg bringen – Entlastungen bei der Steuer vor allem für kleinere Einkommen. Gelingt es damit auch, die allgemeine Stimmung aufzuhellen?

Time
4 Minuten

Die Rücknahme des Tankrabatts treibt die Preise auch im August. Schlimmer noch: Es droht das teuerste Spritpreis-Jahr, das deutsche Verbraucher jemals erlebt haben

Time
2 Minuten

Die Telekom stellt alte Telefonanschlüsse auf Mobilfunk-Technik um. Welche Alternativen jetzt günstiger sind und worauf Betroffene achten sollten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026