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Ausschlagung einer Erbschaft für minderjähriges Kind

Eltern müssen entscheiden, ob das Erbe für den minderjährigen Nachwuchs ausgeschlagen werden soll. Entscheidend ist dabei das Kindeswohl.

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Richterhammer. Bild: IMAGO / Imaginechina-Tuchong

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Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wenn minderjährige Kinder erben, müssen Eltern überlegen, ob die Erbschaft angenommen werden soll. Dabei können sie selbst prüfen, ob es dem Kindeswohl entspricht, das Erbe auszuschlagen.

Wer die Erbschaft für den Nachwuchs ausschlagen will, muss beim Familiengericht eine Genehmigung dafür einholen und dem Nachlassgericht mitteilen, ob er davon Gebrauch machen will. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 21 W 56/18). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Mutter hatte Genehmigung des Familiengerichts nicht fristgerecht weitergeleitet

Der Fall: Ein Vater von zwei Kindern ist gestorben. Der Mann war geschieden. Sein minderjähriger Sohn erklärte, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die Erbschaft ausschlägt. Die Mutter beantragte zudem beim Familiengericht eine entsprechende Genehmigung. Das Familiengericht übermittelte den Beschluss mit dem Hinweis, dass die rechtskräftige Genehmigung der Mutter zugestellt worden sei.

Nach Auffassung des Nachlassgerichtes hatte der Sohn des Verstorbenen die Erbschaft jedoch nicht wirksam innerhalb der Frist ausgeschlagen. Denn die Mutter habe die Genehmigung des Familiengerichts nicht genutzt.

Urteil: Erbe wurde nicht wirksam ausgeschlagen

Der Auffassung stimmte das Oberlandesgericht zu. Als gesetzliche Vertreterin hätte die Mutter innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall das Erbe ausschlagen müssen.

Zudem hätte sie innerhalb dieser Frist auch eine Genehmigung beim Familiengericht beantragen müssen. Bekommt sie die Genehmigung, stehe es ihr zwar frei, ob sie davon Gebrauch mache oder nicht. Doch die Entscheidung muss sie dann unverzüglich dem Nachlassgericht mitteilen.

Es genügt also nicht, dass das Familiengericht das Nachlassgericht davon in Kenntnis setzt. Somit hatte die Mutter das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen.


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