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Diese Tücken drohen beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wer von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechselt, muss die Wechselregeln genau einhalten – sonst droht eine doppelte Beitragspflicht. Das kann auch beim umgekehrten Wechsel gelten.

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Arzt sitzt am Krankenhausbett von Patientin und misst Blutdruck. Bild: IMAGO / fStop Images / Halfdark

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Wer auf die persönliche Visite des Chefarztes in Zukunft verzichten will, sollte die private Versicherung rechtzeitig und wirksam kündigen.

Köln (rw). Für den Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung kann es verschiedene Gründe geben. Gerade für älter werdende Versicherte dürften die hohen Prämien im Alter ausschlaggebend sein. Für Versicherte unter 55 Jahren gibt es nach wie vor Möglichkeiten zum Systemwechsel. Zu beachten ist jedoch stets: Auch wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, muss der bestehende PKV-Vertrag wirksam gekündigt werden. Wer die dabei geltenden Regeln nicht einhält, muss gegebenenfalls zeitweise doppelte Beiträge zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Januar 2026 (Az. 173 C 16441/25).

Der Fall: Private Versicherung klagt auf Beitragsnachzahlung

Verhandelt wurde in München über die Klage einer privaten Krankenversicherung gegen einen ehemaligen Kunden. Der Versicherer verlangte Beitragsnachzahlungen in Höhe von rund 600,- €. Hintergrund war, dass der Betroffene seit dem 1. Januar 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war. Dies teilte er seinem privaten Krankenversicherer am 4. Februar 2022 mit und kündigte seinen Vertrag. Soweit, so richtig.

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt in § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG nämlich: 

„Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung […] rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.“

Nachweis der gesetzlichen Versicherungspflicht erforderlich

Die Drei-Monats-Frist für die Kündigung hatte der Versicherte eingehalten. Das genügte jedoch nicht. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungspflicht nachweist. Fordert der private Krankenversicherer diesen Nachweis in Textform an, muss der Nachweis grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung vorgelegt werden. Die Regel soll sicherstellen, dass für die betroffene Person durchgehend Krankenversicherungsschutz besteht.

Im entschiedenen Fall forderte der private Krankenversicherer den Nachweis am 15. Februar 2022 an. Der Münchener kam dieser Aufforderung jedoch erst am 12. August 2022 nach. Mit der Bescheinigung war zwar klargestellt, dass seit dem 1. Januar 2022 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hatte. Der Nachweis ging aber mehrere Monate zu spät beim Versicherer ein.

Doppelte Beitragspflicht als Folge

Die Folge: Die Kündigung wirkte nicht rückwirkend zum 1. Januar 2022. Der Versicherte konnte den PKV-Vertrag erst zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachwies. Der Versicherer ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Vertrag bis dahin fortbestand und für diesen Zeitraum weiterhin Beiträge geschuldet waren. Das Amtsgericht gab der Klage auf Nachzahlung in Höhe von rund 600,- € statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wichtig zu wissen: „An der Beitragspflicht zur GKV ändert sich für die Zeit der Doppelversicherung wegen unwirksamer Kündigung des PKV-Vertrages nichts“, erklärt Jens Ofiera vom GKV-Spitzenverband auf Anfrage.

Erstes Fazit: Wer in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, sollte die Kündigungs- und Nachweisprozedur bei der PKV unbedingt fristgerecht erledigen.

Klare Reihenfolge auch beim Wechsel von GKV zu PKV

Auch beim Wechsel von der GKV in die PKV können doppelte Beiträge anfallen. Voraussetzung für den Wechsel ist zunächst, dass ein Versicherter die gesetzliche Krankenversicherung überhaupt verlassen darf, etwa als Selbstständiger, Beamter oder als Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kündigen. Der Abschluss eines PKV-Vertrags beendet die GKV-Mitgliedschaft nicht automatisch. Die Kündigung wird grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach ihrem Eingang bei der Krankenkasse wirksam. Geht die Kündigung beispielsweise im März bei der Kasse ein, endet die Mitgliedschaft regulär am .31. Mai.

Darüber hinaus muss der Krankenkasse bis zu diesem Termin eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden – beim Wechsel in die PKV regelmäßig eine Bescheinigung über eine private Krankheitskostenvollversicherung. Fehlt dieser Nachweis oder geht er verspätet ein, besteht die freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort.

Ausnahme bei kurzer freiwilliger GKV-Mitgliedschaft

Eine Ausnahme gilt, wenn die freiwillige Mitgliedschaft unmittelbar an eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung angeschlossen hat und noch keine 12 Monate besteht. Dann kann die Mitgliedschaft bei rechtzeitigem Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall auch früher enden. Fehlt dieser Nachweis oder geht er verspätet ein, besteht die freiwillige GKV-Mitgliedschaft fort. Beginnt die private Vollversicherung dennoch vorher, können für eine Übergangszeit Beiträge an beide Systeme anfallen. Dasselbe gilt, wenn der PKV-Beginn nicht auf das tatsächliche Ende der GKV-Mitgliedschaft abgestimmt wird.

Zweites Fazit: Beim Wechsel in die PKV sollte der Vertrag nicht voreilig beginnen. Entscheidend sind der rechtliche Endtermin der GKV-Mitgliedschaft, der fristgerechte Nachweis der PKV und eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse über das Mitgliedschaftsende.

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