Ihre-Vorsorge Logo

Bestattungsvorsorge: Kein Steuervorteil zu Lebzeiten

Wer seine Bestattung schon zu Lebzeiten regelt, kann davon nicht steuerlich profitieren. Einen Steuerbonus durch entstehende Beerdigungskosten können sich nur Angehörige sichern – zumindest manchmal.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Seniorin geht auf einem Friedhof einen Weg entlang. Bild: IMAGO / Olaf Döring

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten zu regeln, kann ein verantwortungsvoller Schritt sein. So werden Trauernde in einer schwierigen Zeit entlastet. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die das tun und dafür Geld ausgeben, können die entstehenden Kosten allerdings nicht von der Steuer absetzen. 

Beerdigungskosten können nur überlebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn ihnen die Kosten tatsächlich durch den Tod eines Verwandten entstehen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 1483/24 E) weist der Bund der Steuerzahler hin.

„Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Lebenshaltungskosten der überwiegenden Mehrheit“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Neben Krankheits- oder Pflegekosten können darunter eben auch Beerdigungskosten für Angehörige fallen. Der Gesetzgeber erkennt diese allerdings nur dann steuermindernd an, wenn sie notwendig sind und sich Betroffene ihnen nicht entziehen können. 

Und: Enthält der Nachlass eines Verstorbenen ausreichend finanzielle Mittel für die eigene Beerdigung, kann ebenfalls kein Steuervorteil geltend gemacht werden.

Finanzgericht erteilt dem Ersuchen des Steuerzahlers Absage

In dem konkreten Fall hatte ein Steuerzahler rund 6.500 Euro für einen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlt und wollte diesen noch vor seinem Ableben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Er ging davon aus, dass solche Kosten – gleich denen, die Angehörigen im Falle des Todes durch die Bestattung entstehen – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht erteilte dem aber eine Absage. 

Zum einen könne bei einer freiwillig abgeschlossenen Bestattungsvorsorge nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausgegangen werden. Zum anderen lagen die Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts nicht über dem üblichen Lebensstandard, weil eine Vielzahl von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sich ebenfalls auf diese Weise für den eigenen Tod absichere. Der Steuerbonus für außergewöhnliche Belastungen sei jedoch nur für Aufwendungen gedacht, die über das hinausgingen, was auch viele andere zu schultern hätten, so das Gericht.


Weitere Artikel

Time
6 Minuten

Der niedrige Füllstand der Gasspeicher in Deutschland beunruhigt viele Menschen. Aber wie funktioniert eigentlich das System der Gasspeicher?

Time
4 Minuten

Die Krise im Nahen Osten treibt die Kraftstoffpreise in Deutschland von Rekord zu Rekord. Der Ruf nach Staatshilfen wird lauter.

Time
2 Minuten

Reicht das Geld für Heizen, Kleidung und Essen für die Familie? Viele Mütter und Väter äußern Zweifel. Der Anteil ist seit Anfang letzten Jahres deutlich gestiegen.

Time
4 Minuten

Rabatt-Apps versprechen exklusive Sparvorteile. Verbraucherschützer sehen genau darin eine Benachteiligung. Ein großer Teil der Kunden nutzt die Apps, hat daran jedoch oft auch etwas auszusetzen.

Time
2 Minuten

Was passiert mit dem Geld auf einem Konto, wenn sich niemand mehr darum kümmert? Wem gehört es, wenn der Kontoinhaber verstorben ist und sich keine Erben melden? Die Grünen haben eine Idee.

Time
1 Minuten

Das Finanzministerium plant eine Pflicht zur Kartenzahlung – Bargeld bleibt aber. Was die neuen Regeln für Konsumenten und Unternehmen bedeuten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026