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Bestattungsvorsorge: Kein Steuervorteil zu Lebzeiten

Wer seine Bestattung schon zu Lebzeiten regelt, kann davon nicht steuerlich profitieren. Einen Steuerbonus durch entstehende Beerdigungskosten können sich nur Angehörige sichern – zumindest manchmal.

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Seniorin geht auf einem Friedhof einen Weg entlang. Bild: IMAGO / Olaf Döring

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Berlin (dpa/tmn). Die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten zu regeln, kann ein verantwortungsvoller Schritt sein. So werden Trauernde in einer schwierigen Zeit entlastet. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die das tun und dafür Geld ausgeben, können die entstehenden Kosten allerdings nicht von der Steuer absetzen. 

Beerdigungskosten können nur überlebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn ihnen die Kosten tatsächlich durch den Tod eines Verwandten entstehen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 1483/24 E) weist der Bund der Steuerzahler hin.

„Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen und die höher sind als die Lebenshaltungskosten der überwiegenden Mehrheit“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Neben Krankheits- oder Pflegekosten können darunter eben auch Beerdigungskosten für Angehörige fallen. Der Gesetzgeber erkennt diese allerdings nur dann steuermindernd an, wenn sie notwendig sind und sich Betroffene ihnen nicht entziehen können. 

Und: Enthält der Nachlass eines Verstorbenen ausreichend finanzielle Mittel für die eigene Beerdigung, kann ebenfalls kein Steuervorteil geltend gemacht werden.

Finanzgericht erteilt dem Ersuchen des Steuerzahlers Absage

In dem konkreten Fall hatte ein Steuerzahler rund 6.500 Euro für einen Bestattungsvorsorgevertrag gezahlt und wollte diesen noch vor seinem Ableben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Er ging davon aus, dass solche Kosten – gleich denen, die Angehörigen im Falle des Todes durch die Bestattung entstehen – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht erteilte dem aber eine Absage. 

Zum einen könne bei einer freiwillig abgeschlossenen Bestattungsvorsorge nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausgegangen werden. Zum anderen lagen die Aufwendungen nach Auffassung des Gerichts nicht über dem üblichen Lebensstandard, weil eine Vielzahl von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sich ebenfalls auf diese Weise für den eigenen Tod absichere. Der Steuerbonus für außergewöhnliche Belastungen sei jedoch nur für Aufwendungen gedacht, die über das hinausgingen, was auch viele andere zu schultern hätten, so das Gericht.


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