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Versicherungen im Todesfall: Was bleibt bestehen, was endet?

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) klärt darüber auf, was Hinterbliebene wissen müssen.

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Zwei ältere Frauen sitzen am Tisch und betrachten Unterlagen

© Nicht definiert

Hamburg (BdV). Verstirbt ein Mensch, sehen sich Angehörige oft mit einer Vielzahl von Formalitäten konfrontiert, die sie erledigen müssen. Dazu gehört auch die Benachrichtigung von Versicherungen. „Beim Tod einer geliebten Person ist es wichtig, den Versicherern so schnell wie möglich Bescheid zu geben – besonders bei Verträgen, die eine Todesfallleistung beinhalten. Außerdem sollten Hinterbliebene beachten, dass nicht alle Versicherungen mit dem Tod erlöschen – einige Verträge können weiterlaufen oder gehen automatisch auf die Erben über“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Insbesondere Versicherungen mit Todesfallleistung geben für die Todesfallmeldung sehr enge Zeitfenster vor. Welche Fristen gelten, steht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die erste Meldung kann unkompliziert per E-Mail erfolgen; die erforderlichen Nachweise zum Versicherungsfall lassen sich später nachreichen – am besten in Form von Kopien, die per Einschreiben versendet werden. 

Die benötigten Dokumente variieren je nach Art der Versicherung. „Es ist ratsam, alle möglicherweise erforderlichen Unterlagen frühzeitig zu sammeln. Dazu zählen der Toten- und Versicherungsschein, Geburts- und Sterbeurkunden sowie die Adress- und Bankdaten der begünstigten Personen. Sollte der Verstorbene durch einen Unfall ums Leben gekommen sein, ist außerdem ein ärztlicher Bericht erforderlich“, sagt Boss.

Welche Versicherung endet, welche läuft weiter?

Die verschiedenen Versicherungen sehen jeweils unterschiedliche Regelungen vor. Nur bei der Krankenversicherung gilt stets: Die Krankenversicherung endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Im Vertrag (mit)versicherte Personen können den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Tod des Versicherungsnehmers fortsetzen. Stirbt eine (mit)versicherte Person, die nicht der Versicherungsnehmer ist, endet der Vertrag automatisch mit ihrem Tod.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Regelungen im Todesfall gestaltet sein können:

  • Bei der Hausratversicherung bleibt der Versicherungsschutz bei einigen Versicherern noch zwei Monate nach dem Tod bestehen. Auf diese Weise wird den Erben eine Übergangszeit für die Auflösung des Hausstandes gewährt. Übernehmen Erben die Wohnung, werden sie neuer Versicherungsnehmer.
  • Bei der Familienhaftpflichtversicherung besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Wird die Prämie dann vom überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin weitergezahlt, wird er/sie auch automatisch neue/r Versicherungsnehmer/in.
  • Die Wohngebäudeversicherung geht automatisch auf den Erben des Hauses über. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Erben können in der Regel mit Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
  • Auch die Kfz-Versicherung geht automatisch auf die Erben des Autos über. Solche Verträge können nicht per Sonderkündigungsrecht, sondern nur ordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme: Der Erbe verkauft den Wagen. Dann geht der Vertrag auf den Erwerber über, der wiederum berechtigt ist, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Wusste er nichts vom Bestehen des Vertrages, beginnt die Kündigungsfrist erst ab Kenntnis. Der Erwerber darf dann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.

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