Frankfurt (tr). Viele Beschäftigte wechseln häufig während ihres Erwerbslebens den Beruf. Gründe können sein: berufliche Aus- und Weiterbildung, Umschulung, interner Stellenwechsel, neuer Arbeitgeber oder kompletter Neustart in einem anderen Beruf. Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt im Ernstfall vor Einkommensverlusten, wenn der Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ein Berufswechsel muss dort in der Regel nicht angezeigt werden. Es gilt normalerweise der zuletzt ausgeübte Beruf als versichert. Nach Einschätzung der Universa Versicherung geben verbraucherfreundliche Angebote bei einem Berufswechsel allerdings die Prämienersparnis weiter, wenn die neue Berufsgruppeneinstufung günstiger ist als beim Abschluss des Vertrags. Dies könne zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Handwerker in einen Bürojob wechselt.
Auf Anspruch zur Günstigerprüfung achten
Schon bei Abschluss eines BU-Vertrags sollte man nach Ansicht der Versicherung darauf achten, dass der ins Auge gefasste Tarif den Anspruch auf eine Günstigerprüfung enthält. Dieses Recht könne dann bei einem Berufswechsel nach sechs Monaten und innerhalb von zwölf Monaten in Anspruch genommen werden. Das ursprüngliche Eintrittsalter und die zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen blieben im Vergleich zu einem Neuabschluss erhalten. Zudem erfolge keine erneute Gesundheitsprüfung. Sei der Beruf risikoreicher und damit teurer, blieben die ursprüngliche Einstufung und der bisherige Beitrag unverändert erhalten.
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