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Bundesarbeitsgericht erleichtert Zugang zu betrieblicher Invaliditätsrente

Erwerbsminderungsrenten werden meist befristet gewährt. Das darf kein Hindernis für eine zusätzliche betriebliche Invaliditätsrente sein.

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Ein Mann im Rollstuhl.

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Erfurt (bd). Der Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente darf nicht von einer unbefristeten Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abhängig gemacht werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 3 AZR 445/20).

Geklagt hatte ein Mann aus Schleswig-Holstein, der seit 2017 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig war. Er erhielt eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und wollte zusätzlich eine Invaliditätsrente aus einer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber verweigerte die zusätzliche Rente. Begründung: Die Zusage gelte nur bei „voraussichtlich dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit". Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente war jedoch nur befristet bewilligt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung der Erwerbsminderungsrente unerheblich ist, da sie lediglich gesetzlichen Verfahrensvorschriften geschuldet sei. Der Renter sei trotzdem im Sinne des Sozialversicherungsrecht dauernd erwerbsunfähig. Es sprach ihm eine Invaliditätsrente von monatlich rund 1400 Euro zu.

Erwerbsminderungsrente meist befristet

Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich bieten viele Arbeitgeber über die betriebliche Altersversorgung eine Invaliditätsrente.

Dass die Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt wird, ist der Normalfall. Denn in vielen Fällen bessert sich die Gesundheit wieder. Befristet wird in der Regel auf drei Jahre. Danach kann ein neuer Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Nur wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Arbeitskraft wiederhergestellt werden kann, gibt es die Erwerbsminderungsrente unbefristet.

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