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Corona-Bonus für Abfindungen nutzen

Wer eine Abfindung bekommt, muss dafür Lohnsteuer zahlen. Allerdings kann unter Umständen dafür der steuerfreie Corona-Bonus eingesetzt werden.

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Ältere Hände zählen Geldscheine. Bild: IMAGO / Image Source / Howard Bartrop

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Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer, denen bei einer Kündigung eine Abfindung gezahlt wird, müssen auch an die Steuer denken. „Im Regelfall geht ein Teil der Abfindung an das Finanzamt“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die vereinbarte Summe sollte also nicht komplett verplant werden.

Grundsätzlich unterliegt die Abfindung dem Lohnsteuerabzug. Allerdings kann die Zahlung ermäßigt mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden. Das bringt steuerlich Vorteile. Vorausgesetzt es handelt sich um außerordentliche Einkünfte.

Werden lediglich entstandene Ansprüche abgegolten, beispielsweise rückständiger Arbeitslohn ausgezahlt oder Urlaub abgegolten, gilt die Steuerermäßigung nicht. Auch bei Teilzahlungen über mehrere Jahre fällt der Steuervorteil prinzipiell weg.

Steuerfreie Sonderzahlung: Corona-Bonus

Eine Besonderheit gibt es wegen der Corona-Pandemie: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Sonderzahlung bis 1.500 Euro ganz steuerfrei auszahlen. Die Regelung gilt noch bis Ende Juni 2021 und kann auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden, so Klocke. Bedingung ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer den Corona-Bonus im Jahr 2020 und 2021 noch nicht erhalten hatte. Zudem muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, auf die der Arbeitnehmer keinen vertraglichen oder rechtlichen Anspruch hatte.

„Wer jetzt – etwa wegen der Corona-Pandemie – eine betriebsbedingte Kündigung bekommt, sollte mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten einer Ablöse sprechen“, rät Klocke. „Eventuell lässt sich dabei auch der steuerfreie Corona-Bonus nutzen.“


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