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Darf ein Vermächtnisgegenstand vor dem Tod verkauft werden?

Erblasser können bestimmten Personen einzelne Gegenstände vermachen. Aber kann dann ein solcher Gegenstand vor dem Tod verkauft werden?

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Testament in Briefumschlag mit Füllfederhalter.

© Nicht definiert

Koblenz (dpa/tmn). Wer in einem Testament einen Gegenstand als Vermächtnis zugesprochen bekommt, kann nach dem Tod von den Erben verlangen, dass sie ihm diesen Gegenstand übereignen. Doch was, wenn der Vermächtnisgegenstand vor dem Erbfall von der Erblasserin veräußert worden ist?

Dann ist das Vermächtnis gegenstandslos. Der Bedachte hat nicht automatisch Anspruch auf den Verkaufserlös, erläutert das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 140/20), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Eine Frau verfügt in ihrem Testament, dass ihr Lebensgefährte nach ihrem Tod ihren Pkw erhalten soll. Vier Monate vor ihrem Tod verkauft die Frau das Fahrzeug, weil sie es nicht mehr fahren konnte. Als sie stirbt, ist der Lebensgefährte der Ansicht, dass ihm der Verkaufserlös zusteht.

Urteil: Verkauftes Auto ist nicht mehr Nachlassbestandteil

Das Urteil: Zu Unrecht, entschieden die Richter. Ist der zugewandte Gegenstand nicht mehr Nachlassbestandteil, so hat dies nach dem Gesetz die Unwirksamkeit des Vermächtnisses zur Folge. Die Erben können den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer nicht mehr zuwenden, da sie selbst keine Rechte mehr hieran haben.

Ein Anspruch auf den Verkaufserlös bestünde nur, wenn sich ein entsprechender Wille aus der testamentarischen Anordnung ersehen ließe. Auch das ist hier zu verneinen, wenn es der Erblasserin vor allem darum ging, der Person einen bestimmten Gegenstand zuzuwenden und nicht um die Zuwendung eines bestimmten wirtschaftlichen Wertes, der durch den Gegenstand oder auch anders gegeben werden kann.

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