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Doppelte Haushaltsführung: Inventar mindert Steuerlast

Wer am Arbeitsort eine zweite Wohnung angemietet hat, kann mehr absetzen als gedacht. Das sollten Sie wissen!

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Junger Mann sitzt am Schreibtisch im Homeoffice vor einem Notebook und lächelt in die Kamera.

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Berlin (dpa/tmn). Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten, dürfen die Kosten für die Unterkunft bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Maximal 1.000 Euro werden pro Monat anerkannt.

Urteil: PKW-Stellplatz und Möbel sind zusätzlich absetzbar

Wichtig zu wissen: Kosten für Einrichtungsgegenstände und einen angemieteten Pkw-Stellplatz dürfen aber zusätzlich abgerechnet werden. „Das ist gerade in Großstädten mit hohen Mieten von Vorteil“, betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn in vielen Städten wird die 1.000-Euro-Grenze bereits durch die Miete ausgeschöpft.

Hintergrund ist ein Urteil aus dem Saarland. Im Streitfall machte ein Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung die Mehraufwendungen für die zweite Wohnung am Arbeitsplatz, also unter anderem die Miete, Kosten für Einrichtungsgegenstände und für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz, geltend. Da die Miete bereits bei mehr als 1.000 Euro pro Monat lag, wirkten sich die Ausgaben für die Einrichtung und den Pkw-Stellplatz steuerlich nicht aus, denn das Finanzamt kappte die Ausgaben entsprechend.

Das Finanzgericht stellte hingegen klar: Die Ausgaben für Hausrat, Möbel und den separaten Stellplatz gehören nicht zu den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten und können daher zusätzlich abgesetzt werden (Aktenzeichen: 2 K 1251/17). Das Urteil ist rechtskräftig.

Bei Einspruch gegen Steuerbescheid Urteil als Referenz angeben

„Betroffene können sich darauf stützen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt bei der doppelten Haushaltsführung die Kosten für den separaten Stellplatz nicht anerkennt“, rät Klocke. Dass notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich absetzbar sind, hatte der Bundesfinanzhof bereits in einem früheren Urteil bestätigt (Aktenzeichen: VI R 18/17).


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