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Ebay und Co. melden Finanzämtern jetzt Verkaufsaktivität

Wer häufig privat im Internet Dinge verkauft, sollte daran denken: Seit dem 1. Januar weiß das Finanzamt womöglich Bescheid.

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Hände einer jungen Frau bedienen Maus und Tastatur an einem Notebook. Bild: IMAGO / Panthermedia / Antonio Guillem

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Berlin (dpa/tmn). Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten den Steuerbehörden zu melden. Das Ziel: Mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen. Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Kein Problem mit gebrauchten Waren

Übermittelt werden müssen laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Daten von Verkäufern, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe vorgenommen oder mehr als 2000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können.

Wer gelegentlich Sachen aus dem Keller oder dem Kleiderschrank verkauft, kann schnell über die Grenze von 30 Verkäufen kommen. Steuerrechtlich hat man deswegen trotzdem nicht zwingend etwas zu befürchten.

„Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden – sprich unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat.

Verkaufstagebuch kann sinnvoll sein

Anders sieht es bei Luxus-Gegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden – es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr. Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben übrigens auch Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünf Mal denselben Roman verkauft, wird Schwierigkeiten haben, nachzuweisen, dass die Stücke aus dem Bestand des eigenen Bücherregals kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibt, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhakt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Um einen ungerechtfertigten Verdacht entkräften zu können, kann es sich lohnen, ein Verkaufstagebuch zu führen. Darin sollten verkaufte Artikel, Markenname, Neu- und Verkaufspreis aufgeführt werden. Denn wer kann sich sonst noch an Verkäufe erinnern, die einige Monate zurückliegen?

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