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Einkünfte aus Ferienjobs in der Regel steuerfrei

Einkünfte aus einem Ferienjob werden zunächst versteuert. Die Steuerzahlung wird aber mit der nächsten Einkommensteuererklärung wieder erstattet.

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Junge Kellnerin in einem Straßencafe kassiert Geld von weiblichem Gast. Bild: IMAGO / Westend61 / Oriol Castelló Arroyo

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Mainz (dpa/tmn). Ob kellnern, Essen ausliefern oder Waren einräumen: Bei einem Arbeitsverhältnis in den Ferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden grundsätzlich um sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Nur dann ist sie sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit oder der Höhe des Lohns.

Einkünfte müssen immer zuerst versteuert werden

Wichtig zu beachten: Die Einkünfte der Ferienjobber müssen zunächst versteuert werden. Dies übernimmt der Arbeitgeber entweder mit der elektronischen Lohnsteuerkarte oder pauschal mit rund 30 Prozent Lohnsteuer. Mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr werden die gezahlten Steuern jedoch in der Regel wieder erstattet, sodass die meisten Ferienjobs schlussendlich steuerfrei sind.


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